Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen der Gruppe FRANKEN BRUNNEN

Allgemeine Bestimmungen

  1. Geltungsbereich

    1.1 Die nachstehenden Einkaufs- und Auftragsbedingungen (im Folgenden auch „AEB“) gelten für sämtliche von der FRANKEN BRUNNEN GmbH & Co. KG, der Romina Mineralbrunnen GmbH, der Sinziger Mineralbrunnen GmbH oder der Oberselters Mineralbrunnen Vertriebs GmbH (im Folgenden auch „wir“ oder „uns“) geschlossenen Verträge über den Wareneinkauf oder die Beauftragung mit Dienst- und Werkleistungen. Von diesen AEB abweichende, anders lautende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers oder Lieferanten (im Folgenden einheitlich als „Lieferant“ bezeichnet) werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Diese AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annehmen.
    1.2 Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
     
  2. Vertragsschluss

    2.1 Unterbreiten wir durch unsere Bestellung ein Angebot, so kann der Lieferant dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen, wenn wir keine abweichende Bindungsfrist angeben. Nimmt der Lieferant das Angebot nicht fristgerecht an, erlischt es.
    2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag einschließlich dieser AEB vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Zusagen, die über die schriftliche Vertragsvereinbarung hinausgehen oder hiervon abweichen, zu treffen.
     
  3. Preise und Zahlungsbedingungen

    3.1 Der vertraglich vereinbarte Preis ist bindend. Angegebene Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht gesondert ausgewiesen ist.
    3.2 Soweit eine Lieferung geschuldet ist, schließt der Preis vorbehaltlich abweichender Vereinbarung Lieferung DDP an den genannten Bestimmungsort gemäß IN-COTERMS 2020 ein. Der Bestimmungsort ist, soweit nicht anders angegeben, der Sitz der beauftragenden Gesellschaft.
    3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind wir verpflichtet, den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen mit 3 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Lieferung und Rechnungserhalt zu zahlen. Der Beginn der Zahlungsfrist setzt eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung unter Angabe der in unserer Bestellung genannten Bestellnummer voraus. Ist gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme erforderlich, so beginnt die vorgenannte Frist nach Rechnungserhalt und Abnahme.
    3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang uneingeschränkt zu.
     
  4. Lieferung und Lieferzeit

    4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform zu unterrichten, wenn Umstände für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Die Haftung des Lieferanten wegen Verzuges bleibt unberührt.
    4.2 Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung oder Leistung im Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware oder verspätet erbrachten Leistung pro Werktag, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware oder verspätet erbrachten Leistung zu verlangen. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Schadens sowie anderweitige uns zustehende Ansprüche und Rechte wegen Verzuges bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt auch dann bestehen, wenn wir die verspätete Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annehmen, sofern wir uns spätestens zum Zeitpunkt der Begleichung der Rechnungsforderung – im Falle vertraglich vereinbarter Teilzahlungen bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate – auf die Vertragsstrafe berufen.
     
  5. Geheimhaltung

    5.1 Der Lieferant verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse und sonstige Informationen im Zusammenhang mit unserem Geschäftsbetrieb, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht, einschließlich Spezifikationen, Rezepturen, Mustern, Methoden oder Formeln (im Folgenden einheitlich als „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet) vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des mit uns geschlossenen Vertrages zu verwenden. Vertraulichen Informationen sind sicher zu verwahren und Dritten ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder in mündlicher oder schriftlicher noch in sonstiger Form zugänglich zu machen. Dritte im Sinne dieser Klausel sind auch mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG. Ausgenommen von dem Zustimmungserfordernis ist die Weitergabe an Berater, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
    5.2 Der Lieferant wird Vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die zur Durchführung des geschlossenen Vertrages hiervon Kenntnis erlangen müssen und die Offenlegung auf den für diesen Zweck erforderlichen Umfang beschränken. Der Lieferant ist zur Offenlegung nur berechtigt, sofern die Mitarbeiter in gleichem Umfang wie der Lieferant zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
    5.3 Die unter Ziffer 5.2 genannten Anforderungen gelten für die Offenlegung gegenüber Subunternehmern und Zulieferern, entsprechend. Das Zustimmungserfordernis nach Ziffer 5.1 bleibt unberührt.
    5.4 Eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die erlangten Informationen a) ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsklausel allgemein bekannt bzw. öffentlich zugänglich geworden sind; b) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten im Besitz des Lieferanten befanden, oder er diese nach der Offenlegung rechtmäßig von einem Dritten erlangt, ohne dass dieser gegen Geheimhaltungspflichten verstößt; c) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder richterlichen Anordnung zu offenbaren sind.
     
  6. Einhaltung von gesetzlichen Regelungen, Auflagen und Vorschriften
    Der Lieferant verpflichtet sich bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle anwendbaren gesetzlichen Regelungen, insbesondere Sicherheits- und Hygienevorschriften sowie behördliche Anordnungen und Auflagen einzuhalten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant bei Leistungen auf unserem Betriebsgelände etwaige ihm mitgeteilten werksseitigen Vorschriften zu beachten. Hiermit verbundene Aufwendungen sind durch den vereinbarten Preis abgegolten.
     
  7. Informationen und Unterlagen
    Die von uns im Rahmen des Vertrages angeforderten Dokumente sind über die Plattform „Ecratum“ bereitzustellen und stets auf einem aktuellen Stand zu halten. Die Zugangsdaten werden dem Lieferanten zu Beginn der Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellt.
     
  8. Verhaltenskodex
    Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des folgenden Verhaltenskodexes:

    8.1 Arbeitsbedingungen Kinderarbeit, wie sie durch Konventionen der ILO und der Vereinten Nationen definiert wird, sowie jegliche Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen werden nicht toleriert. Die Einhaltung des Verbots von Kinderarbeit und die Beschränkung von jugendlicher Beschäftigung sind sicherzustellen. Alle Formen der Zwangsarbeit sind verboten. Jegliche Form der Diskriminierung bei der Anstellung und Beschäftigung aufgrund der Hauptfarbe, des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der ethnischen, nationalen oder sozialen Herkunft, der Religion oder der sexuellen Orientierung wird nicht geduldet. Der Lieferant respektiert das Recht, Interessengruppen zu bilden. Er gewährt seinen Mitarbeitern, ihre Rechte gemäß den geltenden nationalen gesetzlichen Regelungen zu vertreten. Die jeweils geltenden gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften sind einzuhalten. Der Lieferant hat für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld Sorge zu tragen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, zu vermeiden.
    8.2 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
    Der Lieferant wird seine Mitarbeiter dazu anhalten, bei ihrer Arbeit einen aktiven Beitrag zum verantwortungsvollen Umgang mit den natürlichen Ressourcen und zum Umweltschutz zu leisten. Hierzu zählen der sparsame Einsatz von Rohstoffen und die effiziente Nutzung von Energie und Wasser sowie die Vermeidung von Gewässer- und Luftverunreinigungen. Es wird eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltverträglichkeit (Nachhaltigkeit) angestrebt. Die geltenden Umweltschutzbestimmungen, insbesondere die umwelt- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften zur Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen, zum Umgang mit Chemikalien oder anderen gefährlichen Materialien oder Stoffen sind strikt einzuhalten.
    8.3 Geschäftsbeziehungen
    Das Geschäft ist im Einklang mit den Prinzipen des fairen Wettbewerbs zu führen. Der Lieferant hat durch angemessene Maßnahmen sicherzustellen, dass seine gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter keine unangemessenen Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, um Einfluss auf Geschäftsentscheidungen zu nehmen und auch selbst keine derartigen Vorteile annehmen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche.
    8.4 Umsetzung
    Der Lieferant verpflichtet sich, die Umsetzung und Begleitung der vorstehend genannten Standards durch die Einrichtung eines entsprechenden Risikomanagements zu gewährleisten. Wird ein Risiko identifiziert, sind geeignete Präventionsmaßnahmen zu implementieren. Wird eine Verletzung der vorstehend genannten Standards festgestellt, sind unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Lieferant hat ein betriebsinternes Meldewesen für Verstöße einzurichten. Mitarbeiter, die Meldungen machen, dürfen deswegen nicht diszipliniert oder benachteiligt werden.
     
  9. Datenschutz
    Wir verarbeiten die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Daten des Lieferanten unter Beachtung der geltenden Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Lieferant verpflichtet sich seinerseits, alle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
     
  10. Kündigung
    Handelt es sich bei dem zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis, so ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, jede der Parteien berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Die Kündigung hat mindestens in Textform zu erfolgen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn Umstände eintreten, aufgrund derer einer der Parteien unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit oder dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
     
  11. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

    11.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, sind für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrag die Gerichte an unserem Sitz zuständig. Dies gilt entsprechend, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 14 BGB mit Sitz im Ausland ist. Für den Lieferanten gilt dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir sind alternativ auch berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
    11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

II. Besondere Bedingungen für Kaufverträge

  1. Lieferbedingungen

    1.1 Die Lieferung hat vorbehaltlich abweichender Vereinbarung DDP an den genannten Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2020 zu erfolgen. Der Bestimmungsort ist, soweit nicht anders angegeben, der Sitz der beauftragenden Gesellschaft. Der Gefahrübergang bestimmt sich nach der vorgenannten Regelung.
    1.2 Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen ist der Eingang bei uns maßgeblich.
    1.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die von uns genannte Bestellnummer und alle betreffenden Artikelnummern in elektronisch lesbarer Form anzugeben. Im Falle der fehlenden oder fehlerhaften Angabe sind hieraus resultierende Verzögerungen bei der Bearbeitung und Kaufpreiszahlung nicht von uns zu vertreten.
     
  2. Beschaffenheit; Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

    2.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware der vereinbarten Qualität und den geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen entspricht. Lebensmittel müssen insbesondere den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
    2.2 In Deutschland in Verkehr gebrachte Mineralwässer müssen u. a. das Kriterium der natürlichen Reinheit erfüllen. Der Lieferant verpflichtet sich, sicherzustellen dass durch den Einsatz seiner Produkte die natürliche Reinheit der bei uns abgefüllten Mineralwässer nicht gefährdet wird bzw. dass durch den Einsatz seiner Produkte die bei uns abgefüllten Mineralwässer und Süßgetränke gemäß der geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Mineral- und Tafelwasserverordnung, in ihrer Verkehrsfähigkeit nicht gefährdet werden.
    2.3 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die an uns gelieferten Waren keine genetisch veränderten Organismen enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, keine Produkte zu liefern, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 kennzeichnungspflichtig sind.
    2.4 Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Qualitätseinschränkung vorliegen könnte, hat uns der Lieferant hierauf unverzüglich hinzuweisen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
    2.5 Für Waren, für die aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist, wird der Lieferant uns ein den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Sicherheitsdatenblatt übergeben. Sofern die Lieferung Gefahrstoffe, d.h. chemische Stoffe oder Gemische, die bei der Herstellung oder Verwendung eine schädigende Wirkung für Mensch und Umwelt darstellen können, enthält, verpflichtet sich der Lieferant, geltenden Kennzeichnungspflichten nachzukommen und sämtliche sonstigen für den Umgang und den Transport mit derartigen Waren anwendbaren Vorschriften strikt einzuhalten.
     
  3. Gewährleistung

    3.1 Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung neuer mangelfreier Ware zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist diese unzumutbar, unmöglich oder wird sie von dem Lieferanten verweigert, so sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Kaufpreis zu mindern.
    3.2 Wir sind bei Wareneingang lediglich verpflichtet, die Lieferung auf offensichtliche, äußerlich erkennbare Mängel (insbesondere erkennbare Transportschäden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen) zu untersuchen und diese unverzüglich nach Ablieferung anzuzeigen. Anderweitige Mängel werden wir unverzüglich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs feststellbar sind.
    3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, im Falle einer Mängelrüge unverzüglich die Ursache des Mangels zu ermitteln, um die Mangelfreiheit etwaiger künftiger Lieferungen sicherzustellen.
    3.4 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Ablieferung. In den in § 438 Abs. 1 Nr. 2 geregelten Fällen gilt abweichend hiervon die gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Falle des Lieferantenregresses bleiben unberührt.
    3.5 Die Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche werden durch eine durch uns in Textform erhobene Mängelrüge gehemmt, solange der Lieferant den Anspruch nicht zurückgewiesen hat. Die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährungshemmung bleiben im Übrigen unberührt.
     
  4. Produkt- und Produzentenhaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

    4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden freizustellen, die auf einem im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten begründeten Fehler des von ihm gelieferten Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet.
    4.2 Im Rahmen seiner Haftung im Sinne von Ziffer 12.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
    4.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden einschließlich Rückrufkosten zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Verlangen einen Nachweis vorzulegen.

III. Besondere Bedingungen für Dienst- und Werkleistungen

  1. Vergütung und Erstattung von Auslagen

    1.1 Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, hat der Lieferant den abzurechnenden Aufwand unter Angabe des Datums, der Dauer der jeweiligen Tätigkeit, des Bearbeiters und einer substantiierten Beschreibung des Leistungsgegenstands zu erfassen und dem Auftraggeber entsprechende Nachweise vorzulegen.
    1.2 Die gesonderte Erstattung von Auslagen neben der vereinbarten Vergütung durch uns erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist und nur gegen Vorlage entsprechender Belege durch den Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, Stundenzettel oder sonstige Arbeitsnachweise von uns unterzeichnen zu lassen.
     
  2. Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmer; Mindestlohn

    2.1 Der Lieferant hat für die Erbringung von ihm geschuldeten Leistungen entsprechend fachkundiges Personal einzusetzen. Der Lieferant verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass für das eingesetzte Personal etwaige erforderliche Arbeitserlaubnisse vorliegen.
    2.2 Im Fall der Vergabe von Unteraufträgen an Subunternehmer durch den Lieferantenverpflichtet sich der Lieferant, dem Subunternehmer die in diesen Einkaufsbedingungen geregelten Verpflichtungen in gleicher Weise aufzuerlegen und für deren Einhaltung Sorge zu tragen.
    2.3 Der Lieferant verpflichtet sich, das Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Betrieb einhalten und für die Einhaltung durch etwaige von ihm eingesetzte Subunternehmer Sorge zu tragen. Auf Verlangen wird der Lieferant uns die Einhaltung durch die Überlassung geeigneter Unterlagen nachweisen und ihm insbesondere die an die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte gezahlten Stundenlöhne offenlegen. Im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 20 MiLoG übernimmt der Lieferant die alleinige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung stellt uns im Hinblick auf hieraus resultierende Ansprüche Dritter frei, es sei denn, der Lieferant hätte die Verletzung nicht zu vertreten. Das gleiche gilt im Falle eines Verstoßes gegen § 20 Mi-LoG durch einen Subunternehmer.
     
  3. Gewährleistung bei Werkleistungen
    Im Falle von Mängeln der geschuldeten Werkleistungen stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt mit folgender Maßgabe zu: Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung steht uns zu. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Abnahme. In den in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelten Fällen gilt abweichend hiervon die gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Die Regelung unter Ziffer 11.4 findet entsprechende Anwendung.
     
  4. Schlechtleistung bei Dienstleistungsverträgen
    Erbringt der Lieferant die von ihm geschuldeten Leistungen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages nicht in gehöriger Weise, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung in angemessener Höhe zu mindern. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Ersatz aller infolge der nicht gehörigen Leistungserbringung entstehenden Schäden zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat diese nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.

Stand: Juli 2021